Besondere Schutzbedürftigkeit

Der Schutz vulnerabler Personen im Migrationsrecht

Rechtlicher Rahmen  

Neben den existentiellen Herausforderungen, die mit einer Flucht einhergehen, sind manche Schutzsuchende noch weiteren Belastungen ausgesetzt, weil sie zum Beispiel besondere Bedürfnisse bei der medizinischen Versorgung haben oder eine erhöhte Gefahr für sie besteht, (erneuter) Gewalt ausgesetzt zu sein. 

Das Konzept der besonderen Schutzbedürftigkeit wird in der europäischen Aufnahmerichtlinie ((EU) 2024/1346 neue Fassung) geregelt. Vulnerable Geflüchtete haben dadurch ein Recht auf besonderen Schutz, eine angemessene Unterbringung sowie eine bedarfsgerechte Unterstützung. Durch die festgeschriebenen Verfahrensgarantien sollen Benachteiligungen im Asylverfahren und in der Versorgung ausgeglichen werden. Die Richtlinien verpflichten die europäischen Mitgliedsstaaten zur Umsetzung. Darüber hinaus gibt es weitere internationale Vereinbarungen und Konventionen zum Schutz der Rechte besonders schutzbedürftiger Geflüchteter.

Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gem. Art. 24 Aufnahmerichtlinie

  1. Minderjährige
  2. Unbegleitete Minderjährige
  3. Personen mit Behinderungen 
  4. ältere Menschen
  5. Schwangere
  6. Lesbische, schwule, bisexuelle, Trans- und intergeschlechtliche Personen
  7. Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern
  8. Opfer von Menschenhandel
  9. Personen mit schweren Erkrankungen
  10. Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung
  11. Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, Opfer von Kinderheirat oder Zwangsehen oder Opfer von Gewalt mit sexuellem, geschlechtsspezifischem, rassistischem oder religiösem Motiv.

Herausforderungen  

Der besondere Schutzbedarf leitet sich aus der Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe ab. Dabei handelt es sich jedoch um keine homogene Gruppe und einzelne Bedarfe können auch nicht immer klar voneinander getrennt werden. Manche Geflüchtete sind mehrfach betroffen. Mögliche Mehrfachbedarfes sollten daher immer mitgedacht werden. Einige der Vulnerabilitäten und sich daraus ableitende Schutzbedarfe sind zudem nicht sichtbar, sondern setzen voraus, dass die betroffene Person diese thematisiert und sich öffnet. Dafür ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nötig.

Derzeit gibt es kein einheitliches Verfahren zur Identifizierung besonderer Schutzbedarfe. Bedarfe werden nicht immer rechtzeitig erkannt, um die Betroffenen angemessen unterbringen und versorgen zu können. Eine frühzeitige Identifizierung ist aber auch in Hinblick auf das Asylverfahren wichtig, da ein besonderer Schutzbedarf einen Asylgrund darstellen oder ein besonderes Aufenthaltsrecht begründen kann.


(Unbegleitete) Minderjährige

Kinder sind aus unterschiedlichen Gründen in humanitären Notsituationen besonders gefährdet, zum Beispiel, weil sie von ihren Familien getrennt werden können, aber auch weil eigene, kinderspezifische Fluchtgründe vorliegen können. Auch Kinder können von Zwangsheirat, Zwangsarbeit, Kinderhandel, sexueller Ausbeutung, häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt oder FGM/C betroffen sein.

(Unbegleitete) Minderjährige haben einen Anspruch auf besonderen Schutz, der neben den europäischen Richtlinien unter anderem in der UN-Kinderrechtskonvention sowie in anderen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften geregelt ist. Unabhängig davon, ob Kinder sich in der Begleitung ihrer Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter befinden oder unbegleitet sind, sollte auch bei Kindern eine individuelle Bedarfsermittlung erfolgen. Ein besonderer Bedarf bei der Aufnahme liegt vor allem in einer geschützten und kindgerechten Unterbringung. Aufgrund der räumlichen Situation - insbesondere in Gemeinschaftsunterkünften – ist gerade dies jedoch herausfordernd und häufig schwierig umzusetzen. 


Ältere Menschen

Es gibt keine einheitliche Definition oder Altersgrenze für die Gruppe der älteren Menschen. Mit dem Krieg in der Ukraine ist die Gruppe der über 60-jährigen größer geworden ist, ältere Menschen machen insgesamt aber einen relativ geringen Gesamtanteil an der Gruppe der Geflüchteten aus. 

Die Wahrscheinlichkeit von Krankheiten und (körperlichen) Beeinträchtigungen nimmt im Alter zu. Je nach Aufenthaltsstatus ist der Zugang zum Gesundheitssystem, Pflege- und Sozialleistungen allerdings nur eingeschränkt möglich. In der Beratung sollten auch pflegende Angehörige mitgedacht werden. Neben gesundheitlichen Problemen und möglicher eingeschränkten Mobilität, sind ältere Menschen vor allem mit sozialen Herausforderungen konfrontiert. Für sie ist beispielsweise der Spracherwerb und die gesellschaftliche Integration häufig schwieriger als für andere Gruppen. Zudem sind ältere Menschen häufiger von Einkommens-/Altersarmut und sozialer Isolation bzw. Einsamkeit betroffen.

Kurzanalyse Befragung ältere Geflüchtete


LSBTI*/Queer

Weltweit werden Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität diskriminiert und sind Gewalt, Menschenrechtsverletzungen und Willkür ausgesetzt. In vielen Ländern werden trans*Personen und Homosexualität explizit kriminalisiert. Die staatliche Unterdrückung und strukturelle Diskriminierung geht häufig einher mit einer gesellschaftlichen Stigmatisierung und nicht-staatlicher Verfolgung, die ebenfalls spezifische Fluchtgründe darstellen können.

Für die Beratungstätigkeit ergeben sich verschiedene Herausforderungen. Zunächst werden die Begriffe LSBTIQ* häufig kategorisch und nicht ausdifferenziert verwendet und somit auch keine individuellen Bedarfe abgeleitet. Es gibt keine objektiven Indikatoren zur Identifizierung besonderer Schutzbedarfe von LSBTI* und queeren Geflüchteten. Die Bedarfe sind individuell und abhängig von den Erfahrungen, die die Menschen gemacht haben. Sie sind nicht sichtbar und können nur dann erkannt werden, wenn sich Betroffene äußern. Das stellt jedoch für viele LSBTI*-Personen eine große Hürde dar. Ihre Erfahrungen können stark von gesellschaftlichen Einflüssen, wie Religion, Kultur, Politik sowie dem familiären und sozialen Umfeld geprägt sein. Eine fehlende Identifizierung kann adäquaten Schutz und notwendige Verfahrensgarantien verhindern. Gleichzeitig sehen sich viele LSBTI*- und queere Geflüchtete v. a. in der Gemeinschaftsunterbringung einer erhöhten Gefahr von erneuter Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt, wenn sie ihre Sexualität oder geschlechtliche Identität nicht geheim halten. 

Fluchtgrund Queer: Queer Refugees Deutschland

trans*support – Fachstelle für trans* Beratung und Bildung e.V.

QUREMI Archive - HAKI e.V.


Frauen und Mädchen

Fast die Hälfte aller Geflüchteten weltweit ist weiblich. In vielen bewaffneten Konflikten wird Gewalt, insbesondere sexualisierte Gewalt wie Vergewaltigung, gezielt als Kriegswaffe gegen Frauen eingesetzt. Sowohl auf der Flucht als auch nach Ankunft in Deutschland besteht für Frauen eine erhöhte Gefahr, (erneuter) geschlechtsspezifischer Gewalt und Übergriffen ausgesetzt zu sein. Auch innerhalb der Familie kann es zu Gewalt und Übergriffen kommen. In der Beratung sollte häusliche Gewalt daher mit bedacht werden. Geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt kann einen eigenständigen Aufenthaltstitel begründen.

Frauen und Mädchen sind nicht explizit als vulnerable Gruppen in der europäischen Aufnahmerichtlinie benannt. Alleinerziehende geflüchtete Elternteile mit minderjährigen Kindern, Schwangere und Betroffene von sexualisierter, u. a. geschlechtsspezifischer Gewalt wie FGM7C oder Zwangsheirat stellen dagegen weitere Gruppen besonders vulnerabler Personen dar. 

Eine Herausforderung bei der Unterbringung liegt insbesondere darin, Schutzräume zu schaffen. Aufgrund der baulichen Situation und der mangelnden Privatsphäre ist das vor allem in Gemeinschaftsunterkünften schwierig umzusetzen.

Im Jahr 2018 ist in Deutschland die Istanbul-Konvention, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, in Kraft getreten. Damit verpflichten sich die beteiligten Staaten, Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen und sichern den Betroffenen Schutz und Unterstützung zu.



FGM/C

FGM/C (female genital mutilation/cutting) bezeichnet die teilweise Entfernung oder Verletzung der weiblichen äußeren Genitalien ohne medizinische Notwendigkeit. Das Ausmaß kann unterschiedlich sein und FGM/C kann weitreichende körperliche, aber auch psychische Folgen für die Betroffenen haben. 

Die Bezeichnungen für FGM/C variieren. Die WHO spricht von Genitalverstümmelung, um zu betonen, dass es sich dabei um eine schwere Menschenrechtsverletzung handelt. Daneben wird der Begriff Beschneidung verwendet oder auch ethnische oder individuelle Selbstbezeichnungen. Für die Beratung und im Umgang mit den Communitys ist es wichtig, geschulte Sprachmittler*innen hinzuzuziehen, die in der Ansprache der Betroffenen besonders sensibilisiert sind. 

In Deutschland ist FGM/C seit 2013 gesetzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Die Praktik stellt nicht nur einen Verstoß auf das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht dar, sie verletzt außerdem die Kinderrechte gemäß der Kinderrechtskonvention und gilt als Kindesmisshandlung.

FGM/C ist als Asylgrund anerkannt. Frauen und Mädchen, die von FGM/C bedroht sind, können in Deutschland Asyl beantragen. Dies gilt für Frauen, die Gefahr laufen, selbst betroffen zu sein, oder für weibliche Familienangehörige, die dieser Praxis ausgesetzt sein könnten. 

Die Bundesregierung hat einen Schutzbrief herausgegeben, der sich an potenziell Betroffene wendet, über FGM/C informiert und Familien dabei helfen soll, sich sowohl gesellschaftlichem als auch familiärem Druck entgegenzustellen.


Menschen mit Behinderungen

Schätzungen zufolge haben 10 bis 15 Prozent aller geflüchteten Menschen weltweit eine Behinderung. Laut Artikel 1 der UN-Behindertenrechtskonvention zählen zu den Behinderungen "(…) langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die die betroffene Person in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.”

Dabei handelt es sich nicht um eine abgeschlossene Definition, vielmehr entwickelt sich das Verständnis von Behinderung ständig weiter. Bei der Identifizierung von Bedarfen sollte bedacht werden, dass die Bedarfe unterschiedlich und individuell sind, dass Behinderungen nicht offensichtlich sind und dass manchen Betroffenen aufgrund kulturell unterschiedlicher Konzepte von Behinderung eine genaue Bezeichnung oder Benennung der Beeinträchtigung nicht möglich ist. Für eine erste Erfassung möglicher Beeinträchtigungen und daraus resultierender Bedarfe wurden die Washington Group Questions entwickelt, die in der Beratung Anwendung finden können.

Geflüchtete Menschen mit Behinderungen sind mit verschiedenen zusätzlichen Herausforderungen konfrontiert, wie eingeschränkter Mobilität und limitiertem Zugang zur Gesundheitsversorgung oder anderen Versorgungsleistungen. Darüber hinaus sind sie einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, soziale Ausgrenzung oder Diskriminierung zu erfahren.

Weitere Informationen bietet die Informationsplattform - Projektseite: Crossroads


Überlebende von Folter und Opfer von Gewalt

Die UN-Antifolterkonvention definiert Folter als Handlungen, durch die einer Person vorsätzlich körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Folter kann sowohl durch staatliche als auch durch private Akteur*innen und aus unterschiedlichen Gründen begangen werden: um ein Geständnis zu erzwingen, als Bestrafung, um Personen einzuschüchtern oder zu nötigen oder aufgrund von Diskriminierung. 

Folter und die damit verbundenen körperlichen, physischen und psychosozialen Folgen können sehr vielfältig sein und sind nicht immer sichtbar oder auffällig. Für die Betroffenen kann es entlastend sein, wenn ihre Foltererfahrungen gesehen und anerkannt werden. Eine rechtsmedizinische Dokumentation ist für das Asylverfahren wichtig. Darüber hinaus sind für die Beratung Kooperationen mit Therapeut*innen oder Traumapädagog*innen sinnvoll. 

Weitere Informationen: Ueberlebende-von-Folter-und-schwerer-Gewalt.-Wege-in-die-Rehailitation_BAfF_2023.pdf


Sexualisierte Gewalt

Sexualisierte Gewalt kann körperlich, verbal oder psychisch erfolgen und schwerwiegende Folgen für Betroffene und ihre psychische wie physische Gesundheit haben. 

Bei sexualisierter Gewalt stehen keine sexuellen Motive im Vordergrund, sondern die Ausübung von Gewalt und Macht. Laut UN wird sexualisierte Gewalt und Vergewaltigung systematisch als “Kriegswaffe” in Kriegen und bewaffneten Konflikten eingesetzt, um Individuen, aber auch die Gesamtgesellschaft zu demütigen und zu destabilisieren. 

Besonders betroffen sind Frauen, aber auch Minderjährige und marginalisierte oder diskriminierte Gruppen wie LGBTIQ* und Menschen mit Behinderungen, und auch Jungen und Männer erleben sexualisierte Gewalt. 


Personen mit psychischen Erkrankungen

Es gibt unterschiedliche Ausprägungen psychischer Erkrankungen. Manche werden aufgrund von Kriegserfahrungen, Vertreibung, Verfolgung, schweren Menschenrechtsverletzungen wie Folter, (sexualisierte) Gewalt oder den Erlebnissen auf der Flucht ausgelöst. Andere Erkrankungen, wie Depression, Schizophrenie oder Angststörungen wurden möglicherweise bereits im Herkunftsland diagnostiziert und ggfs. (medikamentös) behandelt.

Die Neufassung der europäischen Aufnahmerichtlinie benennt nun auch explizit Menschen, die an Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) leiden. Diese kann als mögliche Traumafolgestörung durch ein Trauma, d. h. ein belastendes, einschneidendes Erlebnis ausgelöst werden.

Studien gehen davon aus, dass bis zu 50 % aller Geflüchteten an einer Traumafolgestörung leiden und einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, erneute Gewalt zu erleiden. Für die Identifizierung und die Beratung ist es notwendig, besonders sensibilisierte Fachkräfte einzubeziehen, da die Auseinandersetzung mit den Erfahrungen zu einer Retraumatisierung der Betroffenen führen kann. Neben einer umfassenden Anamnese, ist außerdem eine bedarfsgerechte Betreuung und Behandlung notwendig.


Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen

Schwere körperliche Erkrankungen, wie beispielsweise Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs- und Tumorerkrankungen, (Auto-)Immunerkrankungen, aber auch Diabetes oder Demenz, erfordern eine umfassende Gesundheitsversorgung und weitreichende (Facharzt-)Behandlung. In der Beratung sollte mitbedacht werden, dass schwere körperliche Erkrankungen zum Teil schon im Herkunftsland diagnostiziert und behandelt wurden, gegebenenfalls aber auch unentdeckt und/oder nur unzureichend behandelt sein können.

Für Personen mit schweren Erkrankungen bestehen besondere Herausforderungen in der eingeschränkten Mobilität und dem limitierten Zugang zur Gesundheitsversorgung. Außerdem sind sie gesundheitlich besonders gefährdet, was vor allem bei der Unterbringung mitbedacht werden muss. Es ist häufig beispielsweise nicht ratsam, dass sich die Betroffenen Badezimmer mit anderen Personen teilen. Auch mögliche pflegende Angehörige sollten in der Beratungssituation mitbedacht werden. 


Opfer von Menschenhandel

Menschenhandel hat viele Facetten, die in einer Beratungssituation mitgedacht werden müssen. Bei Menschenhandel werden Personen in ein Abhängigkeits- und Ausbeutungsverhältnis gebracht. Neben dem Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung existieren weitere Formen zur Ausbeutung der Arbeitskraft wie Zwangsarbeit oder sklavenähnliche Hausangestelltenverhältnisse, erzwungenes Betteln und Organhandel. Menschenhandel ist ein geschlechterspezifisches Phänomen. Frauen und Männer werden zu unterschiedlichen Zwecken gehandelt. Häufig ist Menschenhandel mit physischer und psychischer Gewalt wie Zwang, Nötigung und Täuschung verbunden.

Geflüchtete können auf unterschiedliche Weise betroffen sein. Zwang und Ausbeutung können Fluchtgründe darstellen. Gleichzeitig ist die Gefahr groß, dass Menschen auf der Flucht oder nach Ankunft in entsprechende Abhängigkeitsverhältnisse geraten.

Weiterführende Informationen, u. a. zu rechtlichen Regelungen und im Aufenthaltsrecht unter Opferrechte | KOK gegen Menschenhandel bzw. KOK_Handreichung_Aufenthaltstitel_2022.pdf